Große Anfrage zum Gesteinsabbau in Sachsen (2001)

SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

DS 3/3646, Ausgegeben am 11.05.2001

Große Anfrage der Fraktion der PDS

"Nachhaltigkeitserfordernisse bei der Nutzung der Vorkommen an Steinen und Erden in Sachsen"

Sehr geehrter Herr Präsident,

namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die im Betreff bezeichnete Große Anfrage wie folgt:

I. Produktions- und Absatzkapazitäten sowie Verbrauch an Steinen und Erden

1. Wie haben sich Bedarf, Gewinnungskapazitäten und Aufkommen von Festgesteinen, Sanden und Kiesen seit 1997 jährlich entwickelt?

Die Entwicklung der Fördermengen von Kiesen und Kiessanden sowie Festgesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt seit 1997, soweit deren Gewinnung der Bergaufsicht unterliegt, ist in der folgender Tabelle dargestellt:

 Jahr  Sande und Kiese* (t) Brechprodukte (t)  Gesamt (t) 
 1997  20.214.000  28.715.000  48.929.000
 1998  18.816.700  27.157.600  45.974.300
 1999  17.831.600  28.633.300  46.464.900

*unter Berücksichtigung der Nebengewinnung in Braunkohletagebauen

Die Erhebung für das Jahr 2000 ist noch nicht abgeschlossen.

Die genaue Entwicklung des Bedarfs an Rohstoffen ließe sich nur durch Marktanalysen ermitteln. Entsprechende Bedarfsanalysen sind nicht bekannt bzw. werden von der Staatsregierung auch nicht in Auftrag gegeben. Es kann jedoch aufgrund der allgemeinen Branchenkenntnis davon ausgegangen werden, dass die Förderung praktisch dem Bedarf entspricht. Eine Zwischenaufhaldung in größerem Maßstab wäre für kein Rohstoffunternehmen der Steine- und Erdenbranche - besonders qualitätsvoller Werkstein oder Marmor ausgenommen aus betriebswirtschaftlichen Gründen vertretbar.

Hinsichtlich der Gewinnungskapazität muss zwischen der technisch möglichen Gewinnungskapazität, die durch die gerätetechnischen Rahmenbedingungen und die rechtlichen Regelungen, insbesondere zu Lärm- und Staubemissionen sowie zur Arbeitszeitregelung, bestimmt wird, und einer betriebswirtschaftlichen Gewinnungskapazität unterschieden werden, die aus den betriebs- und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. Personalbestand und Absatzmarkt, resultiert.

Letztere ist ein unternehmerisches Steuerungsinstrument, mit dem ein Betrieb auf marktwirtschaftliche Veränderungen reagieren kann und als solches allein der unternehmerischen Entscheidung vorbehalten.

Angaben zu diesen letztendlich im Einzelfall für jeden Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aktuell festzusetzenden Gewinnungskapazitäten werden statistisch nicht erhoben und liegen demzufolge nicht vor.

2. Wie viele Unternehmen zur Gewinnung von Steinen und Erden sind in Sachsen 1997 und in den Folgejahren tätig gewesen?

Die Anzahl der in Sachsen im Bereich der Steine- Erden- Gewinnung tätigen Unternehmen verändert sich durch Neugründungen, Umfirmierungen, Zusammenschlüsse, Insolvenzen, etc. ständig und lässt sich auf ein Jahr bezogen nur als Durchschnittswert angeben.

Dieser Durchschnittswert, der sich nur auf alle unter Bergaufsicht stehenden Steine- Erden- Betriebe bezieht, liegt seit 1997 bei rund 270 Unternehmen, wobei die Belegschaftsgröße zwischen über 100 Personen und einer Person ("Ein- Mann- Betrieb") schwanken kann.

3. Wie viele Gruben und Steinbrüche für die Gewinnung von Steinen und Erden mit aktuell gültigen Abbaurechten gibt es, wie viele davon sind in Betrieb?

Zur Zeit stehen in Sachsen im Steine- und Erdenbereich insgesamt 399 Betriebe unter Bergaufsicht, von denen 289 Betriebe Gewinnungsarbeiten ausführen.

Über die Anzahl der Betriebe, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, liegen keine Angaben vor. Seit Erlass des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 ist jedoch davon auszugehen, dass auch fördernde Betriebe außerhalb der Bergaufsicht existieren.

4. Wie viele Anträge auf Genehmigung des Abbaus von Steinen und Erden wurden seit 1997 jährlich gestellt; wie viele davon wurden in welchem Umfang genehmigt (bitte aufgeschlüsselt nach Größe des Bewilligungsfeldes sowie des beantragten und genehmigten Abbaufeldes)?

Die Anzahl der Anträge auf Genehmigung des Abbaus von Steinen und Erden als Neuaufschluss seit 1997, die unter Bergaufsicht stehen, kann folgender Tabelle entnommen werden:

Anträge auf Genehmigung eines Neuaufschlusses
Jahr  zur Zulassung eingereichte Rahmenbetriebspläne  zur Zulassung eingereichte Hauptbetriebspläne 
 1997  25 1
 1998 14 2
 1999  6 9
 2000 13 2

Die Anzahl der zugelassenen Genehmigungen der in der oben aufgeführten Tabelle eingereichten Anträge sind in den folgenden Tabellen dargestellt:

Zugelassene Rahmenbetriebspläne (Neuaufschlüsse)
 Jahr  Zugelassene Rahmenbetriebspläne  Fläche der Bergbauberechtigungen in ha  Zugelassene Betriebs- bzw. Abbaufläche in ha
 1997  1 24  10
 1998  7 280 173
 1999  3  95 63
 2000  7 912 222

Zugelassene Hauptbetriebspläne ( Neuaufschlüsse)
Jahr  Zugelassene Hauptbetriebspläne (a) Fläche der Bergbauberechtigungen in ha (c) Zugelassene Betriebs- bzw. Abbaufläche in ha (b) 
 1997 244 2
 1998 2 15 5
 1999 8 214 32
 2000 2 34 4

a) ohne Hauptbetriebspläne, denen eine Rahmenbetriebszulassung vorausgegangen war
b) mit Flächen, in denen, grundeigene Bodenschätze gewonnen werden. Die Größe der zugelassenen Flächen entspricht der Größe der beantragten Flächen.
c) ohne Flächen, in denen grundeigene Bodenschätze gewonnen werden

Die gemäß § 52 Bundesberggesetz (BBergG) in der Regel alle 2 Jahre zugelassenen Hauptbetriebspläne zur Führung eines laufenden Gewinnungsbetriebes sind nicht mit in die Betrachtung eingeflossen, da sie keine Neuzulassung im eigentlichen Sinne darstellen.

Im Zeitraum von 1997 bis heute wurden darüber hinaus auch Vorhaben zugelassen, die vor 1997 beantragt worden waren (insbesondere durch Planfeststellung).

5. Welcher Anteil des Bedarfes an Sand- und Kiesbaustoffen konnte durch Produkte des Baustoffrecyclings 1997 und in den Folgejahren potentiell abgedeckt werden, welcher Anteil wurde tatsächlich erreicht?

Recyclingprodukte als Ersatz für natürliche Rohstoffe sind nur in begrenzten Mengen und Qualitäten verfügbar. Oftmals werden Rohstoffe in technologischen Prozessen verbraucht oder bei der Verarbeitung irreversibel verändert. Durch die Aufbereitung gebrauchter mineralischer Baustoffe entstehen neue Produkte mit anderen Eigenschaften.

Daher können Recyclingbaustoffe nur teilweise Sande, Kiese und gebrochene Natursteine substituieren.

Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erfaßt im Zweijahres- Rhythmus die Menge der in Sachsen aus der Aufbereitung und Verwertung von Bauabfällen in Aufbereitungsanlagen gewonnenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach ihrer späteren Verwendungsart (Einsatz im Straßen- und Wegebau; Einsatz im sonstigen Erdbau; Einsatz für sonstige Zwecke). Danach wurden 1996 insgesamt 5,05 Mio. Tonnen Erzeugnisse aus Betonrecyclat, Ziegelrecyclat, Recyclat aus Sand, Kies, Schotter, Pflaster, Gips und Gemischen mineralischer Stoffe, Bodenaushub und Asphaltgranulat gewonnen.

1998 wurden ca. 4,58 Mio. Tonnen Recyclingbaustoffe erzeugt, die für eine Substitution von Sand- und Kiesbaustoffen geeignet waren. Konkrete Statistiken über den Einsatz dieser Recyclingbaustoffe liegen dazu nicht vor. Der Einsatz von Baustoffrecyclaten erfolgt überwiegend im Straßenbau und in der bergbaulichen Rekultivierung.

Nach Aussage des Steine- und Erden - Industrieverbandes Sachsen e. V. geht man von einem potentiellen Anteil der Produkte aus Baustoffrecycling von ca. 8% aus (Entwicklung 1997 bis 2000). Den tatsächlich erreichten Anteil schätzt der Verband auf 4-6%.

6. In welchem Umfang sind in Sachsen Produkte des Baustoffrecyclings infolge des fehlen den Absatzes auf Halden abgelagert?

Hierzu liegen der Staatsregierung keine abschließenden Erkenntnisse vor. Der angesprochene Steine- und Erden - Industrieverband Sachsen e.V. hat für die Jahre 1998 - 2000 folgendes Verhältnis von tatsächlich verarbeiteten zu abgelagerten Massen an Produkten des Baustoffrecyclings angegeben:
Jahr Verarbeitete Massen (Tt) Lager(Tt)

 1998  1990 62
 1999 1690 120
 2000 1000 270

Danach ist die Menge der tatsächlich wieder im Bau verwendeten Recyclingprodukte stetig zurückgegangen, die Menge an abgelagerten Produkten stetig gewachsen.

7. In welchem Umfang werden in Sachsen gewonnene Steine- Erden - Rohstoffe in andere Bundesländer bzw. in das Ausland ausgeführt bzw. von dort bezogen (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Rohstoffe und nach Ländern)?

Da weder die Gewinnungsbetriebe noch die Käufer von Steine und Erden - Rohstoffe entsprechenden Meldepflichten unterliegen, ist nicht bekannt, in welchem Umfang in Sachsen gewonnene Steine- und Erden- Rohstoffe in andere Länder bzw. in das Ausland ausgeführt bzw. von dort bezogen werden.

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass insbesondere bei Massenrohstoffen aufgrund des sehr hohen Transportkostenanteils im Regelfall nur Käufer im Umfeld des Gewinnungsbetriebes beliefert werden. In Abhängigkeit von der Lage der Gewinnungsstätte kann sich dieser Bereich bei grenznahen Betrieben aber auch auf andere Länder erstrecken. Darüber hinaus können bei hochwertigen Werksteinen, die aber nur einen geringen Anteil der Gesamtfördermenge ausmachen, auch längere Transporte noch wirtschaftlich sein.

8. Welchen zusätzlichen Umfang an Transporten (Fahrtenanzahl und Fahrstrecken) und transportbedingt emittierten Schadstoffen hat die in den letzten fünf Jahren aus Sachsen ausgeführte bzw. nach Sachsen eingeführte Menge an Steinen und Sanden mit sich gebracht, die bedarfsmäßig aus eigenem Aufkommen abzudecken war?

Der Umfang an Transporten (Fahnenanzahl und Fahrstrecken) der ausgeführten bzw. nach Sachsen eingeführten Menge an Steine und Erden wird statistisch nicht erfasst. Aus diesem Grund können auch keine Aussagen zu den emittierten Schadstoffen dieser zusätzlichen Transporte getroffen werden.

9. Welche Preise wurden für Steine und Erden und für hinsichtlich des Einsatzzwecks gleichwertige Materialien des Baustoffrecyclings seit 1997 jährlich realisiert?

Preise unterliegen privatrechtlichen Vereinbarungen. Diese sind nicht öffentlich zugänglich und werden daher im Einzelnen nicht erfasst. Die jeweils für Massenrohstoffe vereinbarten Preise sind nicht nur von der Rohstoffart, sondern auch stark von Transportentfernungen abhängig.

Auch seitens des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen liegt kein veröffentlichungsrelevantes Datenmaterial dazu vor.

10. Welche Einnahmen realisiert der Freistaat Sachsen gegenwärtig aus der Erhebung der Wasserentnahmeabgabe von Unternehmen, die Steine- Erden- Rohstoffe abbauen?

Es werden keine Statistiken in der Umweltverwaltung geführt, mit denen die Erhebung der Einnahmen der Wasserentnahmeabgabe getrennt nach Wirtschaftsgruppen erfasst werden.

II. Nachhaltigkeitserfordernisse bei der Gewinnung von Steine und Erden

11. Welche Untersuchungen und Erkenntnisse über die ökologische Verträglichkeit von Transportwegen und Transportmitteln für mineralische Rohstoffe (Ökobilanzen) wurden bisher angestellt; welche Veränderungen in Rechtsvorschriften werden im Ergebnis der Untersuchungen für zweckmäßig erachtet?

Untersuchungen über die ökologische Verträglichkeit von Transportwegen und Transportmitteln für mineralische Rohstoffe wurden in Sachsen bisher nicht angestellt.

Auf der Basis verschiedener deutscher und internationaler Studien der vergangenen Jahre kann jedoch die Aussage getroffen werden, dass im Prinzip der Güterverkehr auf der Schiene und dem Binnenschiff gegenüber dem Straßengüterverkehr deutliche ökologische Vorteile aufweist. Eine allgemein gültige Quantifizierung dieser Vorteile ist nicht möglich, da diese stark vom jeweiligen konkreten Beförderungsfall abhängen.

  • Umweltbilanzen für konkrete Beförderungsfälle müssen immer die gesamte Transportkette zwischen Versender und Empfänger der Ware betrachten, d. h. bei Bahntransport auch den meist notwendigen Vor- und Nachlauf per LKW. Weitere wichtige Faktoren sind z. B. die ggf. notwendigen Umwege eines Verkehrsträgers, notwendige Rangierarbeiten, die Auslastung der Verkehrsmittel, die konkret eingesetzten Fahrzeuge hinsichtlich des Emissionsstandards, die Art des in Frage kommenden Bahnbetriebs (Diesel- oder Elektroantrieb). Am stärksten kommen die prinzipiellen Umweltvorteile des Schienenverkehrs zum Tragen
    · bei Massengütern, wo der Transport vom Versender zum Empfänger in großen Einheiten, möglichst Ganzzügen, ohne aufwendige Rangierarbeiten erfolgen kann und
    · bei Ferntransporten, wo der meist notwendige Vor- und Nachlauf per LKW und wo notwendige Umwege im Verhältnis zur Gesamtstrecke gering sind.

Auf Grund der genannten Einflussfaktoren sind Beförderungsfälle möglich, bei denen der Bahntransport keine Umweltvorteile bietet. Gleiches trifft auf das Binnenschiff zu, das auf Grund der Voraussetzungen in Sachsen ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. Eine Bilanz über die ökologische Verträglichkeit von Transportmitteln für mineralische Rohstoffe in Sachsen kann deshalb nicht mit vertretbarem Aufwand erstellt werden.

12. Erachtet die Staatsregierung bei dem gegenwärtigen Umfang der Planung und Genehmigung von Abbauvorhaben sowie der Gewinnung von Steinen und Erden einen umsichtigen Umgang mit diesen natürlichen Ressourcen für gegeben?

Ja.

13. Welche Beispiele einer besonders erfolgreichen Umsetzung der Strategie der Nachhaltigkeit bei der Gewinnung von Steinen und Erden in Sachsen können angeführt werden?

Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplanes (III. 8.) und der Regionalpläne zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind auf Nachhaltigkeit ausgerichtet und werden bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Insbesondere sind dabei die Hinwirkung auf eine sparsame Inanspruchnahme der Bodenschätze sowie die vorrangige Gewinnung dieser in den hierfür festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu nennen.

Dieses gesetzlich festgelegte Instrumentarium ist ein Beitrag zur Strategie einer geordneten und damit rationellen Ressourcennutzung.

Weitere Beispiele einer besonders erfolgreichen Umsetzung der Strategie der Nachhaltigkeit bei der Gewinnung von Steinen und Erden stellen u. a. dar:

  • Die Gewinnung von Begleitrohstoffen (z. B. Sande, Kiese, Tone, Torf) beim Abbau von Braunkohle (z. B. Tagebau Profen, Vereinigtes Schleenhain, Tagebau Nochten),
  • die selektive Gewinnung von kulturfähigen Substraten für eine Rekultivierung nach erfolgtem Abbau sowie
  • die nahezu vollständige Verwertung der abgebauten Rohstoffe (z. B. Kaolinabbau in Caminau).

Wirtschaftliche Instrumente zur Durchsetzung dieser Strategie, wie die im vorgeschlagenen Beschluss des Europäischen Parlamentes über das 6. Umweltaktionsprogramm enthaltene Steuerbelastung auf die Nutzung der natürlichen Rohstoffe, werden bereits durch die Erhebung von Förderabgaben gemäß Bundesberggesetz realisiert.

14. Welcher Stellenwert wird dem Abbau von Steine - Erden - Rohstoffen angesichts der Kapitalintensität und Arbeitsplatzextensivität dieser Branche mittel- und langfristig in der Wirtschaftsentwicklung beigemessen?

Die Gewährleistung der Verfügbarkeit, ein angemessenes Preisniveau und die Versorgungssicherheit bei Steine- Erden- Rohstoffen sind wesentliche Standortfaktoren für das verarbeitende Gewerbe und vor allem die Bauindustrie.

Für die Wirtschaftsentwicklung dieser Branchen sowie der Steine- Erden- Industrie kommt daher dem Abbau von Massenrohstoffen eine erhebliche Bedeutung zu. Im Jahr 1998 hatten sich die Investitionen der Branche in Sachsen auf 1,38 Mrd. DM aus den Jahren 1991 bis 1998 summiert. Zukünftig geht man von jährlichen Weiterinvestitionen von 100 Mio. DM aus. Bei 4.650 tätigen Personen in dieser Branche im Jahr 1998 entspricht das einer Investitionsausstattung von 300 TDM pro Arbeitsplatz.

Im Rahmen der Gesamtwirtschaft des Freistaates Sachsen beträgt der Anteil der Steine- und Erden-Industrie am Bruttoinlandprodukt Sachsens ca. 3 %.

Aufgrund der Verflechtung von kapitalintensivem Bergbau und beschäftigungswirksamen Baugewerbe stellen beide Industriezweige zusammen betrachtet einen erheblichen Wirtschaftsfaktor im Freistaat dar. Die hohe Kapitalintensität aufgrund modernster Ausstattung der Firmen und der hohe Investitionsbedarf in Infrastruktur und Gebäude (Baustoffbedarf) bietet gute Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung in den nächsten Jahren.

Das Bauvolumen wird sich auch in den nächsten Jahren nicht entscheidend verringern, so dass der derzeitige Umfang der Förderung an Steine- Erden- Rohstoffen auch künftig erforderlich sein wird. Eine Substituierung dieser Mengen durch Importe ist auch aus Umwelt- und Verkehrsgründen nicht denkbar.

Auch ist mit der gegenwärtigen Rohstoffgewinnung im Steine- Erden- Bergbau in Sachsen gewährleistet, dass die entsprechenden verarbeitenden Industriezweige wie z. B. Bauindustrie, Straßenbau, Ziegelwerke, Papierindustrie nicht auf Importe angewiesen sind.

15. Welche Veränderungen der Wettbewerbssituation (Vor- und Nachteile) für die sächs. Unternehmen der Branche erwartet die Staatsregierung mit dem Beitritt der Nachbarländer Polen und Tschechien zur Europäischen Union?

Die Steine- und Erden-Industrie ist überwiegend an regionale Märkte gebunden. Im grenznahen Bereich vor allem zu Polen wird sich ein verschärfter Wettbewerb bei Massenrohstoffen einstellen, der sich aber mit zunehmender Entfernung zur Grenze aufgrund der Transportkostenempfindlichkeit stark abschwächt.

Im Grenzbereich zu Tschechien wird mit geringeren Auswirkungen zu rechnen sein. Rohstoffe aus Tschechien erfüllen nicht immer die hohen deutschen Qualitätsanforderungen. Das war einer der Gründe, dass die Importe aus Tschechien nach Sachsen heute kaum mehr eine Rolle spielen.

Für den Gesamtmarkt wird sich die EU- Erweiterung deshalb nur wenig auswirken, da die Produktivität der durchweg sehr modernen sächsischen Steine- Erden- Unternehmen weit höher ist als in den östlichen Nachbarländern.

Insoweit könnten sich aber auch Marktchancen der sächsischen Unternehmen aufgrund der hohen Qualitätsstandards im höherwertigen Marktsegment ergeben. Bereits jetzt haben zahlreiche sächsische Unternehmen der Branche gesellschaftliche Verflechtungen mit Unternehmen in den Beitrittsgebieten.

Im arbeitskräfteintensiven Nischenbereichen der Werksteinproduktion kommt bereits jetzt ein erheblicher Anteil aus den Nachbarländern. Insgesamt liegt jedoch die derzeitige Importquote bei ca. 1 % und wird nach Einschätzung des Steine- Erden- Industrieverbandes trotz EU-Erweiterung deutlich unter 10% bleiben.

16. Gewährleisten die Genehmigungsverfahren für den Abbau van Steine- und Erdenrohstoffen bereits einen ganzheitlichen Ansatz von Umwelt- und Gesundheitspolitik bei dem der Schwerpunkt auf Vorsorge und Vorbeugung liegt?

Das bergrechtliche Betriebsplanverfahren bündelt Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzbelange durch seinen Vorsorgecharakter. In allen bergrechtlichen Zulassungsverfahren muss der Nachweis über die Einhaltung der Richtwerte aus den entsprechenden Immissions- und Erschütterungsprognosen (Lärm, Staub, Sprengerschütterung) erbracht werden. Diese richten sich jeweils nach dem Stand der Technik. Der Nachweis hat durch Messungen anerkannter Büros zu erfolgen. Auch die Festlegung der Betriebszeiten erfolgt in Abhängigkeit der Nachweise zur Einhaltung dieser Richtwerte.

Neben dem Arbeitsschutz der Beschäftigten kommt in den Genehmigungsverfahren insbesondere dem Immissionsschutz von Nachbarn von Steine- Erden- Abbaustätten eine erhebliche Bedeutung zu. Vorsorgend kann auch durch Auflagen im Rahmen der Zulassungsgenehmigungen die Einhaltung der Grenzwerte abgesichert werden. So wird z.B. die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen, wie Anlegen von Schutzwällen, festgelegt.

Da erfahrungsgemäß das Problem des Transports von Massenrohstoffen mit den davon ausgehenden Belastungen für die Anwohner und Verkehrsteilnehmer schwerer fassbar ist als die mit dem eigentlichen Abbauvorhaben verbundenen Umweltbelange, dient auch eine möglichst standortnahe Rohstoffversorgung mit kurzen Transportwegen sowie eine intakte Infrastruktur bei Verkehrswegen der vorsorglichen Verringerung von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

Letzteres kann dabei nicht in einzelnen Genehmigungsverfahren, sondern nur übergreifend in Landesplanung und Verkehrspolitik gewährleistet werden.

17. Wird die Staatsregierung die Vorgabe von strengeren Umweltnormen in diesem Bereich unterstützen, auch um das Verbrauchsverhalten in der Bauwirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit zu entwickeln?

Im Genehmigungsverfahren für den Abbau von Steine- und Erdenrohstoffe zu beachtende Umweltnormen sind insbesondere im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz, der Bundes-Bodenschutzverordnung, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz verankert. Aus der pflichtgemäßen Umsetzung dieser teils in den letzten Jahren erst eingeführten bundeseinheitlichen Standards - die unter maßgeblicher Mitwirkung des Freistaates Sachsen entstanden liegen keine Erfahrungen dahingehend vor, dass eine Änderung der Normen zwingend abzuleiten wäre. Für strengere Normen sieht Sachsen derzeit keinen Handlungsbedarf.

18. Welche Auswirkungen und Veränderungen erwartet die Staatsregierung nach Umsetzung der EU Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in nationales Recht hinsichtlich der Anzahl und Fläche der im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von oberflächennahen mineralischen Rohstoffen?

Zu unterscheiden ist zwischen der UVP-Richtlinie (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) und der Plan - UVP - Richtlinie (Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme).

Die Festsetzung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in der Landesentwicklungs- und Regionalplanung wird von der Richtlinie 85/337/EWG (UVP- Richtlinie) in der geltenden Fassung der Richtlinie 97/11/EG (UVP-Änderungsrichtlinie) nicht berührt.

Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen nach Artikel 1 Abs. 2 lediglich "Projekte", wobei es sich um die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen handelt.

Damit ist die planerische Berücksichtigung möglicher Flächennutzungen jedenfalls dann nicht erfasst, wenn es für das konkrete Projekt im Einzelnen noch einer Zulassung bedarf. Dies ist im Falle der Gewinnung von Steinen und Erden regelmäßig der Fall. Die konkrete Nutzung der Vorräte in den betroffenen Vorrangs- und Vorbehaltsgebiete hängt in erster Linie von den zukünftigen Absichten des jeweiligen Abbauunternehmens ab. Diese entziehen sich der Kenntnis der Staatsregierung. Dementsprechend können auch keine Aussagen über die Inhalte zukünftiger projektbezogener Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffen werden.

In Abgrenzung hierzu sind die Festlegungen der in Kürze zu erwartenden Richtlinie der EU zur UVP bei Plänen und Programmen zu sehen. Nach Artikel 3 Abs. 2 lit a) des Entwurfs für eine solche Richtlinie werden grundsätzlich die Pläne und Programme einer UVP unterzogen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird. Hierunter würde auch die Landesplanung fallen. Die Vorschriften dieser Richtlinie werden jedoch die bereits abgeschlossenen (Landes- oder Regional-)Planungen nicht mehr betreffen, da Artikel 12 Abs. 3 des Richtlinienentwurfs vorsieht, dass die Richtlinie nur solche Pläne und Programme erfassen soll, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem Inkrafttreten der Richtlinie liegt.

Insofern wird diese Richtlinie im Sinne der Frage auch keine Auswirkungen auf Anzahl und Fläche der bereits festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete mehr haben, sofern sich die Planung nicht aufgrund sonstiger Gesichtspunkte ändert.

19. Welche Kriterien (Indikatoren) für den Nachweis von Nachhaltigkeit in der Ausnutzung von Steine- und Erden-Rohstoffen sollten neu in die Vorschriften über deren Abbau aufgenommen werden?

Indikatoren werden herangezogen, um bestimmte Entwicklungen prognostisch besser beurteilen zu können. Sie eignen sich deshalb i.d.R nicht zur Aufnahme in rechtliche Vorschriften. Zurzeit werden Indikatoren für Nachhaltigkeit auf allen über- und nationalstaatlichen Ebenen diskutiert, ohne dass bereits ein allgemeingültiger oder national verbindlicher Ansatz verwendbar ist.

20. In welchem Maße gedenkt die Staatsregierung sich für die Stärkung des Gewichts der von Gemeinden, Landkreisen sowie Bürgerinnen und Bürgern geltend gemachten Belange in den Vorschriften über Genehmigungsverfahren sowie in der Genehmigungspraxis einzusetzen?

Die geltend gemachten Belange der Gemeinden, Landkreise sowie Bürgerinnen und Bürgern bei Genehmigungsverfahren zu bergrechtlichen Vorhaben sowie Vorhaben außerhalb des Bundesberggesetzes sind in den jeweils erforderlichen Gesetzen und Vorschriften ausreichend geregelt.

Die Erteilung einer Abbaugenehmigung ist an die Erfüllung der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Bei der Erteilung einer Genehmigung z. B. nach Baurecht sind u.a. die Eigentümer benachbarter Grundstücke nach § 69 Sächsische Bauordnung (SächsBO) zu beteiligen, sofern Befreiungen gemäß § 68 SächsBO erteilt werden sollen sowie das gemeindliche Einvernehmen unter den Voraussetzungen des § 36 BauGB einzuholen.

21. In welchem Maße sieht die Staatsregierung Bedarf, sich zu Gunsten der Anlieger und Kommunen für einen besseren Ausgleich erheblicher Belastungen und Belästigungen aus dem Abbau von Steinen und Erden (Lärm, Staub, Erschütterung, Grundwasserabsenkung, Straßenverschleiß) einzusetzen?

Belastungen und Belästigungen durch den Abbau von Steinen und Erden werden nur soweit zugelassen, soweit sie sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen bewegen. Die zumutbare Beeinträchtigung wird durch die auf den aktuellen Stand der Technik bezogenen Richt- und Grenzwerte beschrieben, deren Einhaltung durch das Genehmigungsverfahren bzw. durch die Betriebsaufsicht sichergestellt wird. Die Grenzen der hinzunehmenden Beeinträchtigung eines Grundstückes ist im Grundsatz durch die Bestimmungen des § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Zur Vermeidung von erheblichen Belastungen und Belästigungen können bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Vorkehrungen getroffen werden. Die Gemeinde kann durch entsprechende Darstellung eines oder mehrerer Standorte im Flächennutzungsplan die sie für geeignet erachtet, den Abbau an anderer Stelle verhindern da gemäß § 35 Abs 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt.

Im Rahmen des Verfahrens zur Erlaubnis oder Bewilligung der Grundwasserbenutzung hat die genehmigende Behörde zu prüfen, ob und in welchem Umfang Auswirkungen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen, Vorbehalte oder Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen auszugleichen sind oder ob die beantragte Benutzung zu versagen ist. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch die Möglichkeit vorgesehen, nachträglich erkannte nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Entschädigungen auszugleichen.

Transporte von Steine- und Erden- Rohstoffe sind in der Regel Teil der normalen Belastung von Verkehrswegen durch Schwerlastverkehr. Im Bereich des Verkehrswegebaus wird daher gegenwärtig kein Bedarf für einen besseren Ausgleich für den durch die Belastung aus dem Abbau von Steinen und Eiden verursachten Straßenverschleiß gesehen.

22. In welchen Fällen, in denen die tatsächlichen Belastungen und Belästigungen gem. Frage 21 erheblicher als bei der Genehmigung vorauszusehen waren, erteilten die zuständigen Behörden den Betreibern von Abbauvorhaben Nachauflagen?

Gemäß § 17 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenden Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nachträgliche Anordnungen getroffen werden. Von den Immissionsschutzbehörden wurden bisher keine nachträglichen Anordnungen getroffen.

Sofern bei der Umsetzung der Planungen, d.h. bei Durchführung der Gewinnungs- und Transportarbeiten, tatsächlich erheblichere Immissionen als die heranzuziehenden Richt- und Grenzwerte festgestellt worden sind, wurde diesem Umstand mit der nachträglichen Erteilung von Auflagen zur weiteren Reduzierung der Emissionen durch die Bergbehörde Rechnung getragen. Eine detaillierte Statistik über die Anzahl und die Art der Nachauflagen wird allerdings in der Bergbehörde nicht geführt.

23. Wie ist die Kontrolle über die Einhaltung von behördlichen Auflagen geregelt (hinsichtlich der Personalausstattung der Kontrollbehörden, Kontrollverfahren und - Intervalle)?

Die Personalausstattung der Bergbehörden ist unter Berücksichtigung einer effizienten und kostengünstigen Verwaltung derzeit ausreichend, um die notwendigen Aufgaben einschließlich einer angemessenen Vollzugskontrolle zu gewährleisten.

Bei der Kontrolle befährt und kontrolliert die zuständige Fachkraft den gesamten Betrieb. In die Kontrolle werden die Gewinnungsstätte und dazugehörige Nebenanlagen einbezogen. Gegenstand der Kontrolle ist die Einhaltung des Betriebsplanes und der vorgegebenen Auflagen. Schwerpunkte sind:

  • technische/technologische Sicherheit und Arbeitssicherheit, - Gesundheits- und Brandschutz,
  • geotechnische Sicherheit (Böschungen),
  • Umweltschutz und Schutz Dritter,
  • Lärmemissionen,
  • Staubemissionen,
  • Erschütterungen (Sprengen),
  • Gewässer- und Bodenschutz,
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Tankstellen).

Zusätzlich werden Auflagen und Hinweise berührter Behörden wie Wasser-, Forst-, Naturschutzbehörden und der Naturschutzverbände kontrolliert.

Das wesentlichste Kontrollinstrument des Bundesberggesetzes ist die im Regelfall alle 2 Jahre erforderliche Neueinreichung eines Hauptbetriebsplanes und dessen Zulassungsverfahren. Hierdurch wird im Unterschied zu anderen Abgrabungsgenehmigungen außerhalb des Bergrechts eine ständige Anpassung des Betriebes auch in Form von jeweils zu prüfenden Auflagen ermöglicht.

Grundsätzlich erfolgt dabei eine Kontrollbefahrung vor Zulassung des jeweiligen Betriebsplanes um den Ist- Zustand mit den Planungsunterlagen zu vergleichen. Zusätzlich erfolgen Kontrollen im Ergebnis von Ereignissen /Vorkommnissen, im Ergebnis von Hinweisen Dritter (Behörden, Gemeinden/Bürger) auf festgestellte Besonderheiten im Betrieb und nach Möglichkeit in unregelmäßigen Zwischenintervallen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 78 SächsBO die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Ein bestimmtes Kontrollverfahren oder - Intervalle sind nicht vorgeschrieben. Sonderregelungen zur Kontrolle von Auflagen, die im Rahmen der Baugenehmigung für Abgrabungen und Aufschüttungen erteilt werden, bestehen nicht.

Zur Personalausstattung bestimmt § 59 Abs. 4 SächsBO, dass die Bauaufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten sind. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluss im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Personen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, sowie Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder Diplomjuristen angehören.

Nach dem Überwachungskonzept des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) werden genehmigungsbedürftige Anlagen alle 2 Jahre und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen alle 5 Jahre überwacht werden. Der verantwortliche Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz des Staatlichen Umweltfachamtes nimmt die Überwachungstätigkeit wahr und bezieht bei Erfordernis andere Fachabteilungen (Wasser, Abfall/Altlasten, Bodenschutz) mit ein.

Aufgrund der ständigen Ortsveränderlichkeit der aktiven Betriebsflächen werden von den Staatlichen Umweltfachämtern (StUFÄ) nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen teilweise in kürzeren Intervallen überwacht.

Im Rahmen der Kontrolltätigkeit werden die Anlagen in der Regel unangekündigt vor Ort überprüft. Bei Erfordernis werden Geräuschmessungen durchgeführt.

24. In welcher Art und Weise gehen die Kontrollbehörden Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern über Verstöße von Abbauunternehmen gegen Auflagen bzw. gesetzlichen Bestimmungen nach?

Die Bergämter als zuständige Aufsichtsbehörde gehen Beschwerden, Hinweisen oder Anzeigen von Bürgern, Kommunen und anderen Behörden unverzüglich nach. Zur Ermittlung des Sachverhalts erfolgt in der Regel eine Kontrollbefahrung des Betriebes, die Befragung des Betriebsleiters und verantwortlicher Mitarbeiter und bei Bedarf die Anordnung und Auswertung weiterer Maßnahmen , wie z.B. Lärm- oder Erschütterungsmessungen. Die dabei ermittelten Verstöße gegen Festlegungen und Auflagen des Betriebsplanes oder anderer rechtlicher Bestimmungen werden weiter verfolgt und ggf. als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet.

In jedem Fall wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Überprüfung informiert.

Auch die Bauaufsichtsbehörden gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Bauüberwachung gemäß § 78 SächsBO Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen nach.

Nach dem Überwachungskonzept des SMUL fuhren Beschwerden der Bevölkerung zu außerplanmäßigen Anlagenüberwachungen. Hier ist die Verwaltung auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen, da sich die behördliche Überwachung auf Stichprobenkontrollen beschränken muss.

25. Welche Ergebnisse hat die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung von Auflagen, insbesondere des Schutzes vor Lärm, Staub und Erschütterungen in Abbauvorhaben von Steine-Erden-Rohstoffen in den letzten Jahren erbracht; wie haben sich Anzahl und Schwere der jeweiligen Verstöße gegen Auflagen entwickelt?

Die Kontrolltätigkeit der Bergämter hat gezeigt, dass nur in geringem Umfang Verstöße gegen Auflagen zu Lärm, Staub und Sprengerschütterungen vorliegen.

Des weiteren zeigt sich bedingt durch Investitionen in neue Anlagen- und Gerätetechnik sowie durch die stete Verbesserung von Schutzmaßnahmen, eine abnehmende Tendenz bei der Anzahl und der Schwere der Verstöße.

Eine gesonderte Statistik zur Bauüberwachung bei Abgrabungen und Aufschüttungen wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden nicht geführt.

Die in den Genehmigungen festgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen wurden im Wesentlichen eingehalten.

26. Wie steht die Staatsregierung zu den Plänen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nicht nur das Fehlverhalten von Unternehmen zu bestrafen, sondern auch vorbildliches Umweltverhalten zu belohnen?

Konkrete Pläne der EU-Kommission, auch vorbildliches Umweltverhalten von Unternehmen zu belohnen, sind im Sinne der Fragestellung nicht bekannt. Generell sind derartige Überlegungen grundsätzlich zu begrüßen, sofern ein sinnvoller umweltpolitischer Instrumentenmix entsteht.

27. In welchem Maße haben die zuständigen Genehmigungsbehörden bisher Antragstellern öffentlich-rechtliche Verträge angeboten, in denen strengere Umweltverpflichtungen und Nachteilsausgleiche vereinbart sind?

Derartige Fälle sind nicht bekannt.

28. Wie wird gesichert, dass die Abbauunternehmen die für die Rekultivierung nötigen Rücklagen bilden; wie ist der aktuelle Stand der Rücklagenbildung?

Die Regelung des § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG gibt der Bergbehörde die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung im konkreten Einzelfall zu fordern, um die aufgrund der Betriebsplanzulassung zu beachtenden Voraussetzungen, also bei Rahmen- oder Abschlussbetriebsplänen auch die dort festgeschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen, abzusichern. Hiervon wird bei allen Neuvorhaben in Planfeststellungsverfahren und im Ergebnis einer Ermessensprüfung bei den meisten anderen Betrieben Gebrauch gemacht.

Außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesberggesetzes obliegt die Bildung notwendiger Rücklagen für die Rekultivierung in einer freien Marktwirtschaft dem Privatunternehmer in eigener Verantwortung.

III. Vollzug des geltenden Bergrechts in den Genehmigungs- und Kontrollbehörden

29. Aus welchen sachlichen Gründen wurde in Punkt 3 des Gemeinsamen Erlasses des SMWA und SMUL über die Zusammenarbeit der Naturschutz- und Bergbehörden vom 5. April 2000 (Erlass) eine Grenze von 80 Prozent festgelegt, bis zu der eine Genehmigung von Bewilligungsfeldern in Schutzgebieten noch erteilt werden kann?

Nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Nr. 10 BBergG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen im gesamten zuzuteilenden Feld entgegenstehen. Die Festlegung unter Nr. 13 des Gemeinsamen Erlasses beinhaltet eine praktikable Auslegung dieser Regelung auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung (Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg, Urteil vom 09.06.1988, ZfB 1989 S. 68169, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 07.09.1995, Az.: SK 451/94).

30. Welche praktischen Vorteile bringt die im Erlass unter IV. getroffene Regelung, dass nunmehr die anerkannten Naturschutzverbände durch die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden und nicht mehr durch die Genehmigungsbehörden an Genehmigungsverfahren beteiligt werden?

Die Regelung entspricht der mit Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 vorgenommenen Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes, wonach in § 57 Abs. 2 SächsNatSchG das Wort "Behörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt wurde. Hiernach sind die anerkannten Verbände von der zuständigen Naturschutzbehörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen und hierzu anzuhören. Praktische Vorteile ergeben sich aus einem möglichen direkten Dialog zwischen Fachverband und Naturschutzbehörde und der hierdurch wiederum gegebenen Möglichkeit, etwaige Missverständnisse frühzeitig auszuräumen und gegenüber der Genehmigungsbehörde die Schwerpunkte der Einwendungen mit gleichzeitiger Einschätzung durch die Naturschutzbehörde deutlich zu machen.

31. Inwieweit entspricht diese Verfahrensweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen?

Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf spricht den anerkannten Naturschutzverbänden das Recht zu, nach Maßgabe der Gesetze an umweltbedeutsamen Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Die Regelung unter Nr. IV des Erlasses entspricht der gesetzlichen Regelung und damit der verfassungsrechtlichen Maßgabe, zumal dort nicht geregelt ist, welche Behörde die Verbände an umweltbedeutsamen Verwaltungsverfahren beteiligen soll.

32. Ist zu erwarten, dass durch die in Frage 30 genannte Regelung die Einwendungen der anerkannten Naturschutzverbände im Abwägungsverfahren abgewertet werden; wenn nein, warum nicht?

Nein. Das Gewicht der Stellungnahmen der Naturschutzverbände in Verwaltungsverfahren hängt nicht davon ab, welche Behörde die Verbände beteiligt. Auch sind angesichts des Sachverstandes der beteiligten Behörden keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Benachrichtigung und Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände durch die zuständige Naturschutzbehörde relevante Sachverhalte bei der Entscheidungsfindung durch die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben könnten.

IV. Folgen des Vollzugs der für den Abbau von Steinen und Erden relevanten Rechtsvorschriften

33. Lässt sich an Hand der Genehmigungspraxis nachweisen, dass die Stellung der Gemeinden, den Abbau von Kies und Sand im Gemeindegebiet zu steuern, durch die Bergrechtsvereinheitlichung und. die Aufwertung des Flächennutzungsplanes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB tatsächlich erheblich gestärkt wurde?

Die durch den Gesetzgeber geschaffenen Steuerungsmöglichkeiten werden in den Gemeinden bisher kaum ausgenutzt. Insoweit besteht die gleiche Situation wie bei den Windkraftanlagen. Auf die Stellungnahme der Staatsregierung zum Antrag der CDU-Fraktion vom 03.08.2000 (Drucksache 3/2261), hier insbesondere zu Ziffer la und lb wird verwiesen.

34. Sind Beispiele bekannt, dass die strikte Bindung zu § 35 BauGB und an das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 Abs. I Satz I BauGB im Genehmigungsverfahren zu einer Einschränkung der Abgrabungen geführt haben?

Nein.

35. Welchen Stellenwert erlangt aktuell der Abbau oberflächennaher Steine-Erden-Rohstoffe unter den verschiedenen Formen der Inanspruchnahme von Boden bzw. von Boden- und Landschaftszerstörung?

Der Stellenwert der Inanspruchnahme von Böden insgesamt kann nicht umfassend und detailliert beziffert werden. Mittels grober Schätzverfahren unter Berücksichtigung von jährlichen Fördermengen, mittleren Abbauhöhen und Rohstoffdichten kann eine jährliche Inanspruchnahme von Böden von reichlich 0,01 % bezogen auf die Landesfläche hochgerechnet werden. Dieser Wert wird hinsichtlich des tatsächlichen Flächenverbrauches durch abbaubegleitende Rekultivierungsmaßnahmen deutlich herabgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist weiterhin anzumerken, dass die bergbauliche Inanspruchnahme von Flächen nur vorrübergehend ist und wiedernutzbargemachte Gewinnungsstätten in relativ kurzer Zeit für Nachnutzungen zur Verfügung stehen.

Ein Vergleich dieser Schätzung mit Abschätzungen der jährlichen Versiegelung in Höhe von ca. 0,07 % (siehe Ds 02/8965) belegen einen sehr untergeordneten Stellenwert des Flächenverbrauches durch den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen im Vergleich zur Gesamtinanspruchnahme von Böden im Freistaat Sachsen.

36. In welchen Fällen ist es seit 1997 zu Ausgliederungen von Bodenflächen aus Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie aus Wasserschutzgebieten zum Zwecke des Abbaus oberflächennaher Steine - Erden - Rohstoffe gekommen?

Zum Zwecke des Abbaus oberflächennaher Steine - Erden - Rohstoffe gab es seit 1997 keine Ausgliederungen von Grundstücken aus Wasserschutzgebieten.

Seit 1997 ist es lediglich in einem Fall zur Ausgliederung einer Fläche aus einem Landschaftsschutzgebiet zum Zwecke der Rohstoffgewinnung gekommen. Es handelt sich um eine Fläche von 16,8 ha, die zur Gewinnung von Diabas im Jahre 1998 aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Kuhberg - Steinicht" (Landkreis Vogtlandkreis) ausgegliedert wurde.

Soweit Flächen in LSG für Rohstoffabbauvorhaben benötigt werden, wird in der Regel nach § 53 Abs. 3 SächsNatSchG über eine Befreiung von den Geboten und Verboten der Schutzgebietsverordnung entschieden.

37. In welchen Fällen bewilligten die zuständigen Behörden seit 1997 auf Flächen, die aus anderen als bergbaulichen Gründen aus Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie aus Wasserschutzgebieten ausgegliedert wurden, den Abbau von Steine - Erden - Rohstoffen?

Auch aus anderen als bergbaulichen Gründen sind seit 1997 keine Aasgliederungen von Flächen aus Wasserschutzgebieten bekannt. Sofern Wasserschutzgebiete oder Teile davon per Rechtsverordnung aufgehoben wurden, weil deren Rechtsgrundlage entfiel, stehen solche Flächen nicht mehr unter diesem besonderen Genehmigungsvorbehalt der Wasserbehörden. Entsprechend ist hier auch nicht bekannt, ob auf Flächen, die ehemals als Wasserschutzgebiet ausgewiesen waren, inzwischen bergbauliche Genehmigungen erteilt wurden.

Nach Kenntnis der höheren Naturschutzbehörden wurde der Abbau von Steine - Erden Rohstoffen auf Flächen, die aus anderen als bergbaulichen Gründen aus Natur- und Landschaftsschutzgebieten ausgegliedert wurden, im Berichtszeitraum ebenfalls in keinem Fall bewilligt.

V. Erfüllung des Auftrages gem. Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen

38. Auf welche Art und Weise sichern die zuständigen Behörden bei der Genehmigung von Abbauvorhaben für Steine - Erden - Rohstoffe die Pflicht des Landes gem. Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen hinsichtlich des Hinwirkens auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von Rohstoffen?

Im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren wird der Pflicht des Landes hinsichtlich des Hinwirkens auf den sparsamen Gebrauch von Rohstoffen durch die Berücksichtigung der gesetzlich verankerten Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dem Verbot des Raubbaus entsprochen.

Dazu werden u. a.

- die Zulassungsfähigkeit des Abbau der gesamten Lagerstätte im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren gefordert

- die Mitgewinnung von Begleitrohstoffen geregelt und

- Kontrollmaßnahmen zur Sicherung der vollständigen Lagerstättenausnutzung insbesondere bei der Nassauskiesung zugelassen.

Eine steuernde Einflussnahme auf die Rückgewinnung von Rohstoffen (Recycling) im Rahmen der bergrechtlichen Zulassung von Abbauvorhaben für Steine - Erden - Rohstoffe ist wegen fehlender Rechtsgrundlage ausgeschlossen.

39. Auf welche Art und Weise sichern die zuständigen Behörden bei der Genehmigung von Abbauvorhaben für Steine - Erden - Rohstoffe die Pflicht des Landes gemäß Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen auf den Schutz des Bodens sowie der Landschaft als Ganzes einschließlich der gewachsenen Siedlungsräume hinzuwirken?

Die zuständigen Behörden nehmen ihre Pflicht zum Umweltschutz aus Art. 10 Sächsische Verfassung durch Vollzug der Gesetze wahr, die unter Beachtung dieser Verfassungsbestimmung erlassen wurden.

Im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren sichert die Bergbehörde die Pflicht des Landes, auf den Schutz des Bodens sowie der Landschaft als Ganzes einschließlich der gewachsenen Siedlungsräume hinzuwirken, durch Umsetzung der entsprechenden fachgesetzlichen Bestimmungen ab. Dazu zählen u.a.

  • die Berücksichtigung landesplanerischer Vorgaben und der kommunalen Fachplanungen im Genehmigungsverfahren
  • die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beim bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit der auch die Auswirkungen eines bergbaulichen Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild untersucht werden
  • die Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß
  • die Verhinderung gemeinschädlicher Einwirkungen der Gewinnung
  • die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen
  • der sparsame und sachgerechte Umgang mit Mutterboden und Abraum
  • die Berücksichtigung der verbindlichen Stellungnahmen der Kommunen im Genehmigungsverfahren

Bezüglich des Bodenschutzes wird dem Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen Rechnung getragen durch die turnusmäßige Beteiligung der Bodenschutzbehörden in den Genehmigungsverfahren, welche auf die in den Verfahren zu berücksichtigenden materiellen Inhalte des Bodenschutzrechtes hinweisen.

40. In welchem Maße teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass im Sinne der neuerdings politisch verfolgten Nachhaltigkeitsstrategie ein besserer Natur- und Ressourcenschutz und verbesserte Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Raubbau an Rohstoffen geboten sind?

Raubbau an Rohstoffen ist bereits durch das Bundesberggesetz ausgeschlossen. Ein Erfordernis, neue Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Raubbau an Rohstoffen sowie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsdiskussion zu erlassen, wird daher nicht gesehen.

41. In welchem Maße ist die Staatsregierung der Auffassung, dass im Beziehungsgeflecht der Belange (Teilinteressen), die öffentliches Interesse in bergbaulichen Genehmigungsverfahren zum Ausdruck bringen, die Belange des Gesundheitsschutzes und der Lebensqualität der Anlieger von Abbauvorhaben einen höheren Stellenwert erhalten müssen?

Belange des Gesundheitsschutzes Dritter genießen im BBergG bereits jetzt einen besonders hohen Stellenwert. Der Gesundheitsschutz und die Lebensqualität von Anliegern von Abbauvorhaben sind jedoch subjektiv und zwangsläufig sehr unterschiedlich betroffen. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Ausgleichs von Eigentümerinteressen benachbarter Grundstücke enthält die Rechtsordnung jedoch allgemeine Maßstäbe für Duldungspflichten oder Abwehransprüche. Diese gelten insbesondere in Gestalt von Grenzwerten allgemein, also ohne Abstriche auch für bergbauliche Vorhaben. Eine allgemeine Verschiebung dieser Grenzen nur für Bergbauvorhaben zu Lasten der Unternehmer wäre deshalb weder sachgerecht noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Da die bergrechtlichen Genehmigungsverfahren einzelfallbezogen sind, kann jedoch in begründeten Fällen die Bergbehörde stärkere Richtwerte entsprechend dem Stand der Technik festsetzen.

42. Gedenkt die Staatsregierung aus den unter Frage 41 genannten Gründen in den Abwägungs- und Genehmigungsverfahren Änderungen vorzunehmen; welcher Art sollen diese Änderungen sein?

Nein.

43. Wie kann der Schutzpflicht des Landes gem. Artikel 10 der Sächsischen Verfassung tatsächlich entsprochen werden, wenn selbst ein fehlender Rohstoffbedarf keinen eigenständigen Versagungsgrund für eine Abbaubewilligung von Steinen und Erden darstellt?

Der sparsame Umgang mit Grund und Boden nach § 1 Nr. 1 BBergG sichert zusammen mit dem Raubbauverbot in § 55 Abs. 1 Nr. 4 BBergG eine ressourcenschonende Abbautätigkeit im Rahmen von konkreten Genehmigungsverfahren. Eine planwirtschaftliche Lenkung der Bergbautätigkeit nach dem Rohstoffbedarf ist jedoch mit dem Prinzip der Marktwirtschaft nicht vereinbar. Bei der landesplanerischen Ausweisung von Rohstoffvorrang- und Vorbehaltsgebieten wird dem Gesichtspunkt der Ressourcenschonung Rechnung getragen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kajo Schommer

Kommentar zum Urteil des BVG zum Eigentum Ost

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Grundrecht auf Eigentum beim Bergrecht-Ost

Kommentar von Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach

Grundstückseigentümer dringen mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht durch. Nach Entscheidung des Gerichtes sei weder der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG durch den Einigungsvertrag und das Rechtsangleichungsgesetz verletzt.

"Eigentümern stand zu DDR-Zeiten nicht das Eigentum an den Bodenschätzen zu, daher kann ihnen auch nichts entzogen werden."

Am 24. September 1997 hat das Bundesverfassungsgericht fünf Verfassungsbeschwerden von Eigentümern zur Entscheidung angenommen. Der Einigungsvertrag führte zwischen 1991 und 1996 zu einer unterschiedlichen gesetzlichen Lage für Grundstückseigentümer in den neuen und alten Bundesländern. Während in den alten Bundesländern die Eigentümer der Grundstücke auch das Eigentum an den darunterliegenden Bodenschätzen besaßen, war dies in den neuen Bundesländern nicht so. Den Eigentümern dort wurde aufgrund einer Regelung im Einigungsvertrag das Eigentum an den Bodenschätzen abgesprochen. Hiergegen richteten sich die fünf Verfassungsbeschwerden, die nunmehr vom Bundesverfassungsgericht negativ beschieden worden sind.

Das Gericht entschied:

"Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 a Einigungsvertrag begegnet unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie wie unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken."

Der Verstoß gegen Art. 14 GG wurde wie folgt abgelehnt:

"Dies kann mit dem Bundesverwaltungsgericht damit begründet werden, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrags eine vermögenswerte Rechtsposition, in die hätte eingegriffen werden können, nicht mehr bestanden hat. Gegen diese Auffassung sind von Verfassung wegen Bedenken nicht zu erheben, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird nur berührt, wenn durch Hoheitsakt in eine dem Berechtigten (noch) zustehende schutzfähige Eigentumsposition eingegriffen wird [...]. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in erster Linie eine tatsächliche und einfachrechtliche Frage, deren Beantwortung nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt [...]. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dazu in dem angegriffenen Beschluß vom 3. Mai 1996 ausgeführt hat, hier sei die Veränderung des Eigentumsinhalts durch Begründung der Bergfreiheit mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 vollzogen gewesen, so daß im des Inkrafttretens des Einigungsvertrages eine eigentumskräftige Rechtsposition nicht mehr bestanden habe [...], ist dies nachvollziehbar begründet. Für sachfremde Erwägungen ist nichts ersichtlich."

Das Bundesverfassungsgericht folgt also dem Bundesverwaltungsgericht darin, daß den Eigentümern vorher auch nicht das Eigentum an den Bodenschätzen zugestanden hat. Da dies zu DDR-Zeiten nicht der Fall war, könne ihnen auch nichts entzogen werden.

Bedarfsfragen werden bei der Entscheidung nicht einmal im Ansatz betrachtet

 Wesentlich ausführlicher beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Argument, daß die Regelung des Einigungsvertrages mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sein könnte. Aber auch hier verweist das Bundesverfassungsgericht auf das allgemein schon bekannte Argument, daß es sich bei der Wiedervereinigung um eine Sondersituation gehandelt hat.

"Der Bundesgesetzgeber hatte, was das Ziel der Verwirklichung der Rechtseinheit zwischen den alten und den neuen Bundesländern angeht, einen weiten Gestaltungsspielraum. Es unterlag, wovon das Bundesverwaltungsgericht in dem in den Verfahren 1 BvR 250/96, 241/96 und 268/96 angegriffenen Beschluß zutreffend ausgegangen ist [...], grundsätzlich seiner politischen Einschätzung, in welchen Bereichen und in welcher Zeitfolge er die Rechtseinheit herbeiführen und fördern wollte. Angesichts der Vielzahl der Aufgaben, die aus Anlaß der Wiedervereinigung zu bewältigen waren und sind, gehört zum politischen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch, daß er eine Rangfolge und Dringlichkeit der anzugebenden Rechtsangleichung aufstellt und sein legislatives Vorgehen daran ausrichtet [...]. Hinzu kommt zum anderen die mit der angegriffenen Regelung verfolgte spezielle Zielsetzung. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 a EV sollte die Rohstoffversorgung der - für den Aufbau Ost als besonders bedeutsam erachteten - ostdeutschen Bauindustrie sichern [...], damit die Erhaltung von Arbeitsplätzen ermöglichen [...] und daneben auch einen geordneten Übergang von der Staats- in die Marktwirtschaft erleichtern [...]. Für den Straßen- und Wohnungsbau wurde mit einem erheblichen Bedarf insbesondere an Kiesen und Sanden, aber auch an Gesteinen, Schotter und anderem gerechnet, der nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen der zahlreichen ungeklärten Eigentumsverhältnisse im Beitrittsgebiet nicht in der gebotenen Zeit und wegen der Notwendigkeit der Inanspruchnahme wirtschaftlich wie ökologisch nachteiliger Ferntransporte nur mit erheblichen Nachteilen hätte befriedigt werden können, wenn die genannten Bodenschätze dem Grundeigentum zugeordnet worden wären [...]. In der Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Kies- und Sandindustrie wird diese Einschätzung in vollem Umfang bestätigt, so daß die von den Beschwerdeführern des Verfahrens 1 BvR 1239/91 insoweit geäußerten Zweifel nicht überzeugen können. Die unterschiedliche Behandlung der Eigentümer kies- und kiessandhaltiger Grundstücke in den neuen und alten Bundesländern ist damit verfassungsrechtlich ausreichend gerechtfertigt."

Großzügige Bestandsschutzregelungen rufen beim Gericht kein Mißtrauen hervor

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich dann auch noch mit der Verfassungsmäßigkeit des Vereinheitlichungsgesetzes vom 15. April 1996. Auch diesem Gesetz bescheinigt das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit. Bezüglich Zeitpunkt dieses Gesetzes hatten die Kritiker eingewandt, daß die Bestandsschutzregelungen viel zu weitgehend sind. Alle Bergbauberechtigungen genießen danach Bestandsschutz und können nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Gegen dieses Gesetz wurde daher eingewandt, daß die Rechtsangleichung nicht umfassend genug vorgenommen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, daß es nicht zu entscheiden habe, ob diese Regelungen verfassungsrechtlich geboten waren.

"Auch wenn dies zu verneinen wäre, ist die Aufrechterhaltung der Rechtslage, wie sie nach dem Einigungsvertrag in Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 bestanden hat, gegenüber den davon betroffenen Grundstückseigentümern durch den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes jedenfalls in den Fällen hinreichend gerechtfertigt, in denen, wovon hier auszugehen sei, von einer Bergbauberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Vereinheitlichungsgesetz bereits Gebrauch gemacht worden war. Es hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn dieser, nachdem er im Einklang mit der Verfassung den Zugang zu solchen Berechtigungen eröffnet hat, die Möglichkeit ihrer weiteren Ausnutzung solange offen hält, bis die Berechtigungen erlöschen oder aufgehoben werden."

Bewertung:

Das Bundesverfassungsgericht hält sowohl die Regelung im Einigungsvertrag als auch das Vereinheitlichungsgesetz für sachlich gerechtfertigt, ohne sich mit den sachlichen Gründen inhaltlich auseinanderzusetzen. Pauschal übernimmt es die Argumentation des Gesetzgebers: Die besondere Situation in den neuen Bundesländern hätte einen schnellen Zugriff auf die Bodenschätze erforderlich gemacht. Ob dem "schnellen Zugriff" auf die Bodenschätze die vermeintlich schwierigen Eigentumsverhältnisse wirklich entgegengestanden haben, wird nicht einmal in Frage gestellt. Der weiteren Frage, ob Bergbauberechtigungen in dem Umfang wie sie von den Bergämtern verliehen wurden, noch sachlich gerechtfertigt sind, wird gar nicht nachgegangen.

Die Eigentümer in den neuen Bundesländern müssen also weiter mit den Konsequenzen der Regelung des EV und des Vereinheitlichungsgesetzes leben. Überall dort, wo Bergbauberechtigungen bestehen, bleiben die Bodenschätze bergfrei, d.h. das Eigentum an dem Bodenschatz steht dem Bergbauunternehmen zu.

Die Grundstückseigentümer können nur darauf achten, ob nicht die Widerrufsmöglichkeiten des § 2 VereinheitlG bzw. § 18 BBergG greifen. Die Bergbauberechtigung sind danach von den zuständigen Bergämtern zu widerrufen.

(Anm. d. Red.: Dort heißt es, daß die nach Einigungsvertrag erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen zu widerrufen sind, wenn nicht innerhalb von einem halben (bei Erlaubnissen) bzw. von anderthalb Jahren (bei Bewilligungen) ein Aufsuchungs- bzw. (Haupt-)Betriebsplan eingereicht wurde. Unserer Einschätzung nach (s.a. Tabelle im letzten Steinbeißer) dürfte dies auf immer noch jeweils mehr als 100 Felder zutreffen. Diese Bergbauberechtigungen müssen widerrufen werden, wenn nicht eine begründete Ausnahmeregelung vom Unternehmer beantragt und vom Oberbergamt bestätigt wurde.)

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Netzwerk der Initiativgruppen Gesteinsabbau e.V.
c/o Ulrich Wieland
Am Lindenberg 21
07646 Rausdorf

Telefon: 01522-1960 531
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.netzwerk-gesteinsabbau.de

Inhaltlich verantwortlich im Sinne des Presserechts

Netzwerk der Initiativgruppen Gesteinsabbau e.V.
Ulrich Wieland, Vorstandsvorsitzender
Adresse siehe oben

Für redaktionelle Beiträge, die namentlich gekennzeichnet sind, liegt die Verantwortung im Sinne des Presserechts beim Autor oder bei der Autorin.

Inhaltliche Betreuung

Ulrich Wieland

Registereintrag

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz
Registernummer des Vereins: VR 20745

Haftungsausschluss (Disclaimer)

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Quelle: http://www.e-recht24.de