Grundstückseigentümer dringen mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht durch. Nach Entscheidung des Gerichtes sei weder der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG durch den Einigungsvertrag und das Rechtsangleichungsgesetz verletzt.
Am 24. September 1997 hat das Bundesverfassungsgericht fünf Verfassungsbeschwerden von Eigentümern zur Entscheidung angenommen. Der Einigungsvertrag führte zwischen 1991 und 1996 zu einer unterschiedlichen gesetzlichen Lage für Grundstückseigentümer in den neuen und alten Bundesländern. Während in den alten Bundesländern die Eigentümer der Grundstücke auch das Eigentum an den darunterliegenden Bodenschätzen besaßen, war dies in den neuen Bundesländern nicht so. Den Eigentümern dort wurde aufgrund einer Regelung im Einigungsvertrag das Eigentum an den Bodenschätzen abgesprochen. Hiergegen richteten sich die fünf Verfassungsbeschwerden, die nunmehr vom Bundesverfassungsgericht negativ beschieden worden sind.
Das Gericht entschied:
"Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 a Einigungsvertrag begegnet unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie wie unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken."
"Dies kann mit dem Bundesverwaltungsgericht damit begründet werden, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrags eine vermögenswerte Rechtsposition, in die hätte eingegriffen werden können, nicht mehr bestanden hat. Gegen diese Auffassung sind von Verfassung wegen Bedenken nicht zu erheben, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird nur berührt, wenn durch Hoheitsakt in eine dem Berechtigten (noch) zustehende schutzfähige Eigentumsposition eingegriffen wird [...]. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in erster Linie eine tatsächliche und einfachrechtliche Frage, deren Beantwortung nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt [...]. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dazu in dem angegriffenen Beschluß vom 3. Mai 1996 ausgeführt hat, hier sei die Veränderung des Eigentumsinhalts durch Begründung der Bergfreiheit mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 vollzogen gewesen, so daß im des Inkrafttretens des Einigungsvertrages eine eigentumskräftige Rechtsposition nicht mehr bestanden habe [...], ist dies nachvollziehbar begründet. Für sachfremde Erwägungen ist nichts ersichtlich."
Das Bundesverfassungsgericht folgt also dem Bundesverwaltungsgericht darin, daß den Eigentümern vorher auch nicht das Eigentum an den Bodenschätzen zugestanden hat. Da dies zu DDR-Zeiten nicht der Fall war, könne ihnen auch nichts entzogen werden.
Wesentlich ausführlicher beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Argument, daß die Regelung des Einigungsvertrages mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sein könnte. Aber auch hier verweist das Bundesverfassungsgericht auf das allgemein schon bekannte Argument, daß es sich bei der Wiedervereinigung um eine Sondersituation gehandelt hat.
"Der Bundesgesetzgeber hatte, was das Ziel der Verwirklichung der Rechtseinheit zwischen den alten und den neuen Bundesländern angeht, einen weiten Gestaltungsspielraum. Es unterlag, wovon das Bundesverwaltungsgericht in dem in den Verfahren 1 BvR 250/96, 241/96 und 268/96 angegriffenen Beschluß zutreffend ausgegangen ist [...], grundsätzlich seiner politischen Einschätzung, in welchen Bereichen und in welcher Zeitfolge er die Rechtseinheit herbeiführen und fördern wollte. Angesichts der Vielzahl der Aufgaben, die aus Anlaß der Wiedervereinigung zu bewältigen waren und sind, gehört zum politischen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch, daß er eine Rangfolge und Dringlichkeit der anzugebenden Rechtsangleichung aufstellt und sein legislatives Vorgehen daran ausrichtet [...]. Hinzu kommt zum anderen die mit der angegriffenen Regelung verfolgte spezielle Zielsetzung. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 a EV sollte die Rohstoffversorgung der - für den Aufbau Ost als besonders bedeutsam erachteten - ostdeutschen Bauindustrie sichern [...], damit die Erhaltung von Arbeitsplätzen ermöglichen [...] und daneben auch einen geordneten Übergang von der Staats- in die Marktwirtschaft erleichtern [...]. Für den Straßen- und Wohnungsbau wurde mit einem erheblichen Bedarf insbesondere an Kiesen und Sanden, aber auch an Gesteinen, Schotter und anderem gerechnet, der nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen der zahlreichen ungeklärten Eigentumsverhältnisse im Beitrittsgebiet nicht in der gebotenen Zeit und wegen der Notwendigkeit der Inanspruchnahme wirtschaftlich wie ökologisch nachteiliger Ferntransporte nur mit erheblichen Nachteilen hätte befriedigt werden können, wenn die genannten Bodenschätze dem Grundeigentum zugeordnet worden wären [...]. In der Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Kies- und Sandindustrie wird diese Einschätzung in vollem Umfang bestätigt, so daß die von den Beschwerdeführern des Verfahrens 1 BvR 1239/91 insoweit geäußerten Zweifel nicht überzeugen können. Die unterschiedliche Behandlung der Eigentümer kies- und kiessandhaltiger Grundstücke in den neuen und alten Bundesländern ist damit verfassungsrechtlich ausreichend gerechtfertigt."
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich dann auch noch mit der Verfassungsmäßigkeit des Vereinheitlichungsgesetzes vom 15. April 1996. Auch diesem Gesetz bescheinigt das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit. Bezüglich Zeitpunkt dieses Gesetzes hatten die Kritiker eingewandt, daß die Bestandsschutzregelungen viel zu weitgehend sind. Alle Bergbauberechtigungen genießen danach Bestandsschutz und können nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Gegen dieses Gesetz wurde daher eingewandt, daß die Rechtsangleichung nicht umfassend genug vorgenommen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, daß es nicht zu entscheiden habe, ob diese Regelungen verfassungsrechtlich geboten waren.
"Auch wenn dies zu verneinen wäre, ist die Aufrechterhaltung der Rechtslage, wie sie nach dem Einigungsvertrag in Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 bestanden hat, gegenüber den davon betroffenen Grundstückseigentümern durch den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes jedenfalls in den Fällen hinreichend gerechtfertigt, in denen, wovon hier auszugehen sei, von einer Bergbauberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Vereinheitlichungsgesetz bereits Gebrauch gemacht worden war. Es hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn dieser, nachdem er im Einklang mit der Verfassung den Zugang zu solchen Berechtigungen eröffnet hat, die Möglichkeit ihrer weiteren Ausnutzung solange offen hält, bis die Berechtigungen erlöschen oder aufgehoben werden."
Das Bundesverfassungsgericht hält sowohl die Regelung im Einigungsvertrag als auch das Vereinheitlichungsgesetz für sachlich gerechtfertigt, ohne sich mit den sachlichen Gründen inhaltlich auseinanderzusetzen. Pauschal übernimmt es die Argumentation des Gesetzgebers: Die besondere Situation in den neuen Bundesländern hätte einen schnellen Zugriff auf die Bodenschätze erforderlich gemacht. Ob dem "schnellen Zugriff" auf die Bodenschätze die vermeintlich schwierigen Eigentumsverhältnisse wirklich entgegengestanden haben, wird nicht einmal in Frage gestellt. Der weiteren Frage, ob Bergbauberechtigungen in dem Umfang wie sie von den Bergämtern verliehen wurden, noch sachlich gerechtfertigt sind, wird gar nicht nachgegangen.
Die Eigentümer in den neuen Bundesländern müssen also weiter mit den Konsequenzen der Regelung des EV und des Vereinheitlichungsgesetzes leben. Überall dort, wo Bergbauberechtigungen bestehen, bleiben die Bodenschätze bergfrei, d.h. das Eigentum an dem Bodenschatz steht dem Bergbauunternehmen zu.
Die Grundstückseigentümer können nur darauf achten, ob nicht die Widerrufsmöglichkeiten des § 2 VereinheitlG bzw. § 18 BBergG greifen. Die Bergbauberechtigung sind danach von den zuständigen Bergämtern zu widerrufen.
(Anm. d. Red.: Dort heißt es, daß die nach Einigungsvertrag erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen zu widerrufen sind, wenn nicht innerhalb von einem halben (bei Erlaubnissen) bzw. von anderthalb Jahren (bei Bewilligungen) ein Aufsuchungs- bzw. (Haupt-)Betriebsplan eingereicht wurde. Unserer Einschätzung nach (s.a. Tabelle im letzten Steinbeißer) dürfte dies auf immer noch jeweils mehr als 100 Felder zutreffen. Diese Bergbauberechtigungen müssen widerrufen werden, wenn nicht eine begründete Ausnahmeregelung vom Unternehmer beantragt und vom Oberbergamt bestätigt wurde.)