des Netzwerkes der Initiativgruppen Gesteinsabbau e.V.
Hartmannsdorf, den 21.1.1994, in § 6 geänderte Fassung vom 15.5.2000
Aue, den 8.2.2003, in § 1 geänderte Fassung vom 31.1.2003
Aue, den 20.4.2007 in § 4, Abs. 1.4, Abs 2.1 und Abs. 2.3 geänderte Fassung vom 20.4.07
Burgstädt, den 28.1.14, in §1 , und 6 geänderte Fassung vom 28.4.2014
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen "Netzwerk der Initiativgruppen Gesteinsabbau" nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V."
2. Der Verein hat den Sitz in Burgstädt
3. Als Gerichtsstand gilt Chemnitz
§ 2 Zweck des Vereins
1. Das "Netzwerk der Initiativgruppen Gesteinsabbau" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des "Netzwerkes der Initiativgruppen Gesteinsabbau e.V." ist die Förderung von Initiativgruppen gegen unverträglichen Abbau oberflächennaher Rohstoffe.
Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a.) Koordination der Tätigkeit solcher Initiativgruppen, gegenseitige und fachliche Information und Beratung.
b.) Gesamtgespräche mit den zuständigen staatlichen Institutionen.
c.) Vermittlungsgespräche zwischen den Bürgerinitiativen und den Investoren.
d.) Verhindern von Schäden in den betroffenen Regionen und an deren Bewohnern durch den industriellen Abbau von Gesteinen, Sanden, Kiesen und anderen Abbauprodukten, Schutz der Tier- und Pflanzenwelt gegen umweltschädliche Einflüsse und Aufbau und Pflege der natürlichen und technischen Denkmale.
e.) Verbreiten von Informationen über die Pflanzen- und Tierwelt, sowie die Geologie in betroffenen Gebieten.
f.) Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung der Regionen.
3.) Der Verein hat gemeinnützigen Charakter und arbeitet parteiunabhängig, politisch und konfessionell neutral.
4.) Der Verein arbeitet eng mit anderen Vereinigungen, Institutionen und Personen zusammen, deren Tätigkeit die Ziele des Vereins unterstützen.
5.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und sich für deren Realisierung einsetzt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand eingereicht. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
§ 4 Die Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins
1.1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie erfolgt mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin.
1.2. Der Vorstand beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn diese zur Durchsetzung der Aufgaben und Ziele notwendig sind.
1.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
1.4 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1.5. Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern benötigen mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand des Vereins
2.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2.2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Über das Wahlverfahren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
2.3. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Alle drei haben Einzelvertreterbefugnis nach § 26 (2) BGB
2.4. Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist mit 50 % der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben.
Maßnahmen und Standpunkte im Namen des Vereins sind vom Vorstand zu beschließen.
2.5. Weitere Organe des Vereins sind Bürgerinitiativen in den Orten der Region, durch die in Abstimmung mit dem Vorstand Maßnahmen in eigener Verantwortung durchgeführt werden können.
2.6. Zur Verwirklichung besonderer Aufgaben kann der Vorstand entsprechende Beiräte berufen.
2.7. Änderungen der Satzung, die nur juristische Formulierungen betreffen, können vom Vorstand vollzogen werden.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein erhält Mittel aus Spenden und Zuwendungen. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben: Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar des Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand.
3. Die Kontrolle über den Einsatz und die Verwaltung der Mittel geschieht durch zwei Finanzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (mindestens 7 Mitglieder).
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen an die den Verein "Grüne Liga e.V. ", der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Der Verein "Grüne Liga e.V., eingetragen beim Vereinsregister Potsdam (Amtsgericht Potsdam, Abt. Registersachen, PF 600949, 14467 Potsdam) unter der Nummer VR1512P mit dem Namen Grüne Liga e.V. - Netzwerk ökologischer Bewegungen wird als gemeinnützige Körperschaft unter der Steuernummer 27/666/56209 beim Finanzamt für Körperschaften I, 14057 Berlin, Bredtschneiderstraße. 5, geführt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 21.1.1994 in Kraft.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.